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V. Bausteine des § 1301 ABGB

Bürkl1. AuflMärz 2023

§ 1301 ABGB lautet: „Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen u. dgl.; oder, auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Uebel zu verhindern, dazu beygetragen haben.“ 195195 JGS Nr 946/1811. Inkrafttretensdatum 01.01.1812. Abgerufen am 01.02.2023.

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