Bevor im Einzelnen auf die §§ 1301 und 1302 ABGB eingegangen werden kann, ist sinnvollerweise zunächst eine Abgrenzung zu anderen vergleichbaren Normen und eine Einordnung innerhalb des ABGB durchzuführen. Ganz allgemein ist an dieser Stelle festzuhalten und klarzustellen, dass in dieser Arbeit der Teilbereich der Schädigermehrheit bearbeitet werden soll, nicht jedoch der viel weitere und überzuordnende Bereich der Schuldnermehrheit insgesamt, sodass auf diesbezügliche Aspekte und Bestimmungen (Schuldnermehrheit etwa zB aufgrund einer zusätzlichen Haftung eines Versicherers oder einer vertraglichen Vereinbarung, die mehrere Personen verpflichtet, ohne dass diese einen Schaden zufügen oder Lohnfortzahlungspflichten eines Arbeitgebers oder einer Haftung eines Ersatzpflichtigen nach dem Bereicherungsrecht) auch hier nicht näher einzugehen ist.

