3.1 Datenschutzrechtliche Klage
Art 79 Abs 2 DSGVO regelt die internationale Zuständigkeit. Sie erfasst Klagen gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter iSv Art 4 Z 8 DSGVO. Im Kern muss es sich bei der Streitigkeit um die Geltendmachung von Ansprüchen bzw um die Wahrung von Betroffenenrechten aus der DSGVO handeln. Sofern die Maßgaben der DSGVO nur inzident eine Rolle spielen, wie zB im Rahmen einer kartellrechtlichen Fragestellung betreffend den Missbrauch von Marktmacht durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, bleibt es bei den allgemeinen Regeln bzw den jeweils einschlägigen sondergesetzlichen Bestimmungen zur internationalen Zuständigkeit. Werden mehrere Ansprüche im Rahmen einer objektiven Klagehäufung nach § 227 Abs 1 ZPO iVm § 55 JN geltend gemacht, können nur solche Ansprüche an dem nach Art 79 Abs 2 zuständigen Gerichtsstand geltend gemacht werden, die sich im Kern auf die DSGVO beziehen.

