Art 79 Abs 1 DSGVO bestimmt nunmehr ausdrücklich: „Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen […] Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Besc hwerde bei einer Aufsichtsbehörde […] das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf […]“.10 Entgegen der Unterscheidung im DSG 2000 spielt es für die Rechtsdurchsetzung seitens Betroffener keine entscheidende Rolle mehr, ob der Verantwortliche dem öffentlichen oder dem privaten Bereich zuzurechnen ist.11

