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2. Duales Rechtsschutzsystem der DSGVO

Thiele1. AuflMai 2019

Art 79 Abs 1 DSGVO bestimmt nunmehr ausdrücklich: „Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen […] Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Besc hwerde bei einer Aufsichtsbehörde […] das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf […]“.1010Hervorhebungen durch den Verfasser. Entgegen der Unterscheidung im DSG 2000 spielt es für die Rechtsdurchsetzung seitens Betroffener keine entscheidende Rolle mehr, ob der Verantwortliche dem öffentlichen oder dem privaten Bereich zuzurechnen ist.1111Zur Maßgeblichkeit der Unterscheidung vgl § 26 iVm § 30 Abs 5 DSG 2018 für den Bußgeldbereich.

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