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4. Zivilprozessuale Zuständigkeit für datenschutzrechtliche Klagen

Thiele1. AuflMai 2019

Art 79 Abs 2 DSGVO begründet lediglich die internationale Zuständigkeit. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wird weiterhin nach nationalem Zivilprozessrecht bestimmt.

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