Art 79 Abs 2 DSGVO begründet lediglich die internationale Zuständigkeit. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wird weiterhin nach nationalem Zivilprozessrecht bestimmt.
Art 79 Abs 2 DSGVO begründet lediglich die internationale Zuständigkeit. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wird weiterhin nach nationalem Zivilprozessrecht bestimmt.
