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2.15 Einkünfte der Vereinsfunktionäre, der Vereinsmitglieder und anderer Personen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht35333533Siehe Teil I, Kapitel 17.

Lummerstorfer6. AuflOktober 2019

Sozialversicherungsrechtlich gibt es grundsätzlich vier Möglichkeiten, für einen Auftraggeber tätig zu werden. Sämtliche Formen sind auch bei Tätigkeiten für einen Verein möglich:35343534Für die sozialversicherungsrechtliche Betrachtung gilt grundsätzlich dasselbe wie für steuerliche Erwägungen: Es kommt nicht nur auf die äußere Form an (zB die Gestaltung des Vertrags zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer), sondern vielmehr auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt. Zwischen den in der Folge angeführten sozialversicherungsrechtlichen Kategorien besteht somit kein Wahlrecht. Die Einordnung erfolgt aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen und vertraglichen Verhältnisse. Um ein gewünschtes Ergebnis zu erzielen, genügt es daher nicht, den Vertrag entsprechend zu gestalten. Das Arbeitsverhältnis muss auch – der jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Kategorie entsprechend – gelebt werden.

Echtes Dienstverhältnis

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