2.14.1 Einleitung
Die VereinsR gewähren Personen, die für steuerlich begünstigte Vereine tätig sind und dafür Aufwandsentschädigungen (insb Reisekostenersätze) erhalten, besondere Begünstigungen, die über das „normale“ Steuerrecht hinausgehen. Das ist die gute Nachricht. Die schlechte Nachricht ist, dass damit auch besondere Aufzeichnungsverpflichtungen verbunden sind und – was schwerer wiegt – der UFS (nunmehr Bundesfinanzgericht BFG) bereits mehrfach die Ungesetzlichkeit dieser steuerfreien Reisekostenersätze festgestellt hat.3514 Die Finanzverwaltung hat die in den VereinsR enthaltenen Begünstigungen dennoch nicht entfernt, und daher entfalten sie auch nach wie vor ihre Wirkung. Man sollte sich jedoch bewusst sein, dass die Begünstigungen laut VereinsR kein Recht darstellen, das im Instanzenzug durchsetzbar wäre. Man ist daher in gewisser Weise auf den guten Willen des Finanzamts und dessen Prüfer angewiesen. Daher sollte man die Begünstigungen laut VereinsR nicht exzessiv anwenden, um nicht Gefahr zu laufen, dass sich Prüfer im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) geradezu herausgefordert fühlen.