Als juristische Personen können Vereine nur durch ihre Organe handeln und durch jene Personen, die in den Statuten als vertretungsbefugt genannt werden, vertreten werden. Dieses Leitungsorgan wird üblicherweise als Vereinsvorstand bezeichnet.3474
Folgende Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein, damit die abgabenrechtliche Haftung3475 des Organwalters für Abgaben des Vereins gegeben sein kann: