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2.13 Haftung der Vereinsfunktionäre für Steuern und Abgaben des Vereins

Lummerstorfer6. AuflOktober 2019

Als juristische Personen können Vereine nur durch ihre Organe handeln und durch jene Personen, die in den Statuten als vertretungsbefugt genannt werden, vertreten werden. Dieses Leitungsorgan wird üblicherweise als Vereinsvorstand bezeichnet.34743474S auch Teil I, Kapitel 11.2.

Folgende Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein, damit die abgabenrechtliche Haftung34753475Zu Haftungsfragen außerhalb des Steuerrechts sowie des Sozialversicherungsrechts s Kapitel I.19. des Organwalters für Abgaben des Vereins gegeben sein kann:

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