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23.3 Freizügigkeit

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Liegt ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug vor, können auch österreichische Gerichte gem Art 267 AEUV (früher: Art 234 EG-Vertrag) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens den EuGH anrufen. Ist allerdings offensichtlich, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreites steht, oder ist das Problem hypothetischer Natur, erklärt sich der EuGH nach ständiger Judikatur für nicht zuständig.31403140S etwa Rz 61 des Urteils „Bosman“. Die wesentliche Argumentation der beteiligten Sportverbände im Fall Bosman lautete, abgesehen von verfahrensrechtlichen Fragen, die Transferregeln des internationalen Fußballwesens bezögen sich nicht auf die Arbeitsverhältnisse zwischen den Spielern und den Vereinen, sondern auf die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vereinen und die Auswirkungen der Freiheit des Beitrittes zu einem Sportverband. Daher sei Art 48 EG-Ver

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trag (Freizügigkeit der Arbeitnehmer – jetzt: Art 45 AEUV) in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar. Überdies haben sich die Vereine auf die Vereinigungsfreiheit des Artikels 11 der EMRK berufen und ausgeführt, als nationale Sportverbände autonom und eigenständig ihre Bereiche regeln zu können. Diesen Argumenten ist der EuGH nicht gefolgt: Unter völliger Anerkennung der Vereinigungsfreiheit führte der EuGH aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die von Sportverbänden aufgestellten fraglichen Transferregeln erforderlich sind, um die Ausübung der Vereinigungsfreiheit durch die genannten Verbände, die Vereine oder die Spieler zu gewährleisten oder dass sie eine unausweichliche Folge dieser Freiheit darstellten.

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