Liegt ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug vor, können auch österreichische Gerichte gem Art 267 AEUV (früher: Art 234 EG-Vertrag) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens den EuGH anrufen. Ist allerdings offensichtlich, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreites steht, oder ist das Problem hypothetischer Natur, erklärt sich der EuGH nach ständiger Judikatur für nicht zuständig.3140 Die wesentliche Argumentation der beteiligten Sportverbände im Fall Bosman lautete, abgesehen von verfahrensrechtlichen Fragen, die Transferregeln des internationalen Fußballwesens bezögen sich nicht auf die Arbeitsverhältnisse zwischen den Spielern und den Vereinen, sondern auf die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vereinen und die Auswirkungen der Freiheit des Beitrittes zu einem Sportverband. Daher sei Art 48 EG-Ver Seite 586