Europarechtlicher Anknüpfungspunkt war das Wirtschaftsleben iSv Art 2 des EG-Vertrages: Nach der Rsp des EuGH fallen sämtliche wirtschaftlichen, dh entgeltlichen Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Vertrages.3135 Es kann nicht gesehen werden, dass durch das Inkrafttreten des EUV und des AEUV eine Änderung dieser Rsp eintreten könnte. Wie weitgehend die Judikatur des EuGH hier ist, wird aus folgendem Beispiel deutlich: