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22.1 Die freiwillige Auflösung29822982Im Jahr 2018 wurden in Österreich 2.641 Vereine freiwillig aufgelöst. Spitzenreiter: Niederösterreich mit 520, gefolgt von Wien mit 443.

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Die freiwillige Auflösung ist der „contrarius actus“, also der spiegelverkehrte Akt zur Vereinsgründung. Eine freiwillige Vereinsauflösung erfolgt durch privatrechtliche Vereinbarung im Rahmen der Privatautonomie, weshalb ihre Beurteilung auch den ordentlichen Gerichten obliegt. Für die Vereinsbehörden können in diesem Zusammenhang strittige Sachverhalte nur

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als Vorfragen relevant sein; die Beurteilung, ob eine Vereinsauflösung gültig zustande gekommen ist oder nicht, gehört in die Kompetenz der Zivilgerichte.29832983VfGH 3. 10. 2001, B 2117/98; so auch LG Feldkirch 14. 2. 2017, 1 R 39/17v. Gem § 28 Abs 1 haben die Statuten Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer Vereinsauflösung zu enthalten. In der Regel sehen Vereinsstatuten hiefür einen Beschluss der Generalversammlung mit bestimmten Quoren vor. Gesetzlich zwingend ist die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung der Entscheidung über die Auflösung nicht29842984Bernsteiner in Schopper/Weilinger, VereinsG § 6 Rz 30 mwN. – aus Gründen der Vorsicht ist grundsätzlich aber keinem Vereinsvorstand zu empfehlen, die Auflösung über die Köpfe der Mitglieder hinweg zu beschließen (im Einzelfall könnte es Haftungsfolgen geben). Eine „Auflösungsautomatik“ in der Form, dass die Statuten vorsehen, der Verein gelte bei Eintritt einer bestimmten Bedingung29852985Fessler/Keller, VerG3 (2013) 184, referieren den Standpunkt der Vereinsbehörden, dass der Eintritt von auflösenden Bedingungen nicht die freiwillige Auflösung eines Vereines bewirkt. Es habe die Vereinsbehörde in einem solchen Fall den Verein mit der Begründung aufzulösen, er entspreche nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes. Diese Auffassung ist mit Sicherheit verfehlt, sind die Vereinsbehörden doch nicht der Vormund der Vereinsmitglieder. Zu Recht bezeichnen Brändle/Schnetzer3, 90, dies als Eingriff in das Grundrecht auf Vereinsfreiheit. Die EB-RV, 21, halten es für denkbar, dass ein Verein bis zum Eintritt einer in der Zukunft liegenden, bestimmten Bedingung ins Leben gerufen wird, ohne jedoch zu erörtern, welche Folgen der Eintritt dieser Beendigung zeitigen würde. Eine mit § 1205 ABGB vergleichbare Norm ist dem VerG unbekannt; sowohl das Erreichen des Zwecks wie auch die Unmöglichkeit der Zweckerreichung sind weder Grund für eine „automatische“ noch für eine behördliche Auflösung; so auch Forster/Truder in Schopper/Weilinger, VereinsG § 28 Rz 40 hinsichtlich der Zweckerreichung, die einen derartigen Automatismus für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Vereinsautonomie halten würden; die Unmöglichkeit der Zweckerreichung soll allerdings eine behördliche Auflösung rechtfertigen, da der Verein dann im Widerspruch zu den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes stehe. als aufgelöst, ist abzulehnen: Ein Außenstehender könnte kaum beurteilen, ob in der Zwischenzeit die in den Statuten festgelegte auflösende Bedingung eingetreten ist. Es bedürfte unter Umständen langwieriger Recherchen, um zu ergründen, ob der Verein überhaupt noch rechtlich existent ist.29862986Der Gegeneinwand von Forster/Truder in Schopper/Weilinger, VereinsG § 2 Rz 36, dass die Vereinsbehörde auch in diesem Fall über die erfolgte Auflösung in Kenntnis zu setzen ist und der Verein ja erst beendet ist, wenn dies im ZVR eingetragen ist, hat allerdings auch etwas für sich. Außerdem weiß man ja nicht, ob die Mitglieder dann, wenn diese Bedingung eintritt, ihr überhaupt noch dieselbe letale Wirkung zubilligen wollen, wie zu jenem Zeitpunkt, als man die Statuten schuf.29872987Anders für das deutsche Recht Baumann/Sikora/Weiß (2015) § 13 Rz 340. Die fortsetzungswilligen Mitglieder werden gut beraten sein, schleunigst eine Statutenänderung herbeizuführen, die die betreffende Bedingung eliminiert. Sind allerdings alle Mitglieder ausgeschieden, so ist dies als freiwillige Auflösung zu betrachten;29882988OGH 20. 1. 2004, 4 Ob 239/03f unter Zitierung von Brändle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht3 90. die Behörde hat, sobald sie Kenntnis davon erlangt, den Verein im ZVR zu löschen. Solange sie dies nicht tut, besteht der Verein ohne Mitglieder fort.29892989Achrainer in Schopper/Weilinger, VereinsG § 27 Rz 11. Die freiwillige Auflösung wegen Wegfalls aller Mitglieder müsste gem § 28 Abs 2 vom Leitungsorgan angezeigt werden, nur wird es in diesem Fall ein solches nicht mehr geben. Allzu kompliziert wäre es, wenn die Vereinsbehörde die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 270 ABGB beim BG veranlassen würde; praktischerweise wird sie einen Auflösungsbescheid erlassen.29902990Achrainer in Schopper/Weilinger, VereinsG § 27 Rz 12. In diesem Fall wird noch vorhandenes Vereinsvermögen von der Behörde abzuwickeln sein (§ 29 Abs 4).

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