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22.2 Die behördliche Auflösung30483048Zum gesamten Themenkomplex s ausführlich Bric, Vereinsfreiheit 234 ff (Rechtslage vor dem VerG 2002). Im Jahr 2018 wurden in Österreich 1.199 Vereine behördlich aufgelöst, davon 371 wegen Nichtbestellung der organschaftlichen Vertreter innerhalb eines Jahres ab Entstehung, 818 wegen Inaktivität bzw Handlungsunfähigkeit und 10 aus anderen Gründen. Dass entweder die Wiener Vereinsbehörde sehr genau auf die Bestellung der organschaftlichen Vertreter innerhalb eines Jahres achtet oder aber so manche Wiener Vereinsgründer besonders verschlafen sind, zeigt die hohe diesbezügliche Auflösungszahl in Wien: 264! Aber auch bei der Auflösung wegen Inaktivität ist Wien Spitzenreiter: 418.

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

22.2.1 Auflösungsgründe

Das stärkste den Vereinsbehörden vom Gesetz zur Verfügung gestellte Aufsichtsmittel ist die behördliche Auflösung des Vereines. Wegen der verfassungsrechtlichen Verankerung der Vereinsfreiheit stellt die behördliche Auflösung immer einen Grundrechtseingriff dar: Art 12 StGG bestimmt, dass die „österreichischen Staatsbürger“ das Recht haben, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Diese Bestimmung steht allerdings unter Gesetzesvorbehalt. In seiner jüngeren Judikatur stützt sich der VfGH nur mehr auf Art 11 im EMRK.30493049Vgl Berka, Verfassungsrecht7 Rz 1059. Gem Art 11 Abs 1 EMRK haben „alle Menschen“ (also nicht nur österreichische Staatsbürger) das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

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