Einem Verein kann auch Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO bewilligt werden.2971 Die Mitglieder eines Vereins werden von einigen generell als wirtschaftlich Beteiligte gesehen, weswegen die Mittellosigkeit der Vereinsmitglieder bescheinigt werden müsse.2972 In dieser Allgemeinheit geht das aber an der Lebensrealität vorbei. Die Vermögensverhältnisse der Mitglieder sind nur einzubeziehen, wenn es um deren wirtschaftliche Interessen geht und/oder die Mitglieder mit dem Verfahren persönliche Interessen verfolgen.2973 Weder haben die Mitglieder wirtschaftlich verwertbare Anteilsrechte noch partizipieren sie im Fall der Vereinsauflösung an dessen Vermögen. Dass sie bei ungünstigem Prozessausgang vielleicht mit höheren Mitgliedsbeiträgen rechnen müssen, ist sicher nicht hinreichend, um eine „wirtschaftliche Beteiligung“ zu begründen.2974