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21.11 Prozessuales

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Einem Verein kann auch Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO bewilligt werden.29712971Der Ausschluss juristischer Personen von der Verfahrenshilfe durch das Budgetbegleitgesetz 2009 wurde vom VfGH als verfassungswidrig erkannt. Seit dem 1. 1. 2012 ist § 63 ZPO idF vor Inkrafttreten des BBG 2009 wieder in Kraft. Die Mitglieder eines Vereins werden von einigen generell als wirtschaftlich Beteiligte gesehen, weswegen die Mittellosigkeit der Vereinsmitglieder bescheinigt werden müsse.29722972OLG Innsbruck 24. 3. 1987, 3 R 95/87 RZ 1988/12; OLG Wien 4. 5. 1993, 12 R 71/93 WR 609; s auch Delle-Karth, Verfahrenshilfe für ideelle Vereine, RZ 1988, 54. In dieser Allgemeinheit geht das aber an der Lebensrealität vorbei. Die Vermögensverhältnisse der Mitglieder sind nur einzubeziehen, wenn es um deren wirtschaftliche Interessen geht und/oder die Mitglieder mit dem Verfahren persönliche Interessen verfolgen.29732973OLG Innsbruck 19. 9. 2008, 4 R 178/08w. Weder haben die Mitglieder wirtschaftlich verwertbare Anteilsrechte noch partizipieren sie im Fall der Vereinsauflösung an dessen Vermögen. Dass sie bei ungünstigem Prozessausgang vielleicht mit höheren Mitgliedsbeiträgen rechnen müssen, ist sicher nicht hinreichend, um eine „wirtschaftliche Beteiligung“ zu begründen.29742974So zutreffend M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 63 ZPO Rz 14. Zuzustimmen ist Bydlinski auch, dass die Aufnahme von Darlehen oder eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrags zumutbar sein mögen – wirtschaftliche Sinnhaftigkeit vorausgesetzt, sei ergänzt.

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