vorheriges Dokument
nächstes Dokument

21.10 Der Streit im Verein: Verfahrensfragen

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

21.10.1 Fristen

Das Vereinsgesetz sieht auch Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen vor – dass Ausschlussgründe bei sonstiger Verwirkung des Ausschlussrechtes unverzüglich geltend zu machen sind, wurde bereits oben ausgeführt, eine Änderung dieser Judikatur ist nicht zu erwarten. Es dient der Verrechtlichung der Verfahrensabläufe, wenn § 8 Abs 1 zweiter Satz die Anrufung des ordentlichen Gerichtes jedenfalls ermöglicht, wenn nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung noch keine Entscheidung derselben vorliegt. Analog muss dies für die Anrufung eines allfällig eingerichteten Schiedsgerichtes nach den

Seite 548

§§ 577 ff ZPO gelten, weil ansonsten ein unerklärlicher Wertungswiderspruch vorläge (wenn auch der Wortlaut des § 8 Abs 1 im Zusammenhang diese Interpretation zuließe).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte