21.10.1 Fristen
Das Vereinsgesetz sieht auch Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen vor – dass Ausschlussgründe bei sonstiger Verwirkung des Ausschlussrechtes unverzüglich geltend zu machen sind, wurde bereits oben ausgeführt, eine Änderung dieser Judikatur ist nicht zu erwarten. Es dient der Verrechtlichung der Verfahrensabläufe, wenn § 8 Abs 1 zweiter Satz die Anrufung des ordentlichen Gerichtes jedenfalls ermöglicht, wenn nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung noch keine Entscheidung derselben vorliegt. Analog muss dies für die Anrufung eines allfällig eingerichteten Schiedsgerichtes nach den Seite 548