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21.9 Inländische Gerichtsbarkeit

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Gem Art 22 Z 2 der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)28982898ABl L 2001/012. sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an. Während gem Art 23 der Verordnung (EG) 44/2001 Vereinbarungen über die Zuständigkeit von Gerichten in weitgehender Form möglich sind (sogar im Wege elektronischer Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, welche der Schriftform gleichgestellt werden), sind Gerichtsstandvereinbarungen rechtlich wirkungslos, wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Art 22 ausschließlich zuständig sind. Für Gerichtsstandvereinbarungen in Vereinsstatuten bleibt daher im übernationalen Bereich, sohin zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit, kein Raum.

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