vorheriges Dokument
nächstes Dokument

21.8 Einstweilige Verfügungen

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Immer dann, wenn das durchzusetzende Recht aufgrund der Dauer des Gerichtsverfahrens gefährdet oder gar ad absurdum geführt würde, bietet sich eine einstweilige Verfügung (EV) als Sicherungsmittel an (§ 381 EO). Das Erlassen einstweiliger Verfügungen ist allerdings Monopol der ordentlichen Gerichte sowie der echten Schiedsgerichte iSd §§ 577 ff ZPO; Vereinsschiedsgerichte können keine einstweiligen Verfügungen erlassen.28692869S auch Art II EGEO. Sehr wohl aber kann zur Sicherung eines vor der vereinsinternen Schlichtungsinstanz geltend gemachten Anspruchs eine einstweilige Verfügung beim zuständigen staatlichen Gericht begehrt werden. Der Antrag auf Erlassung einer EV kann auch schon vor Einbringung des Antrags an das Vereinsschiedsgericht bzw der gerichtlichen Klage gestellt werden; in diesem Fall wird das Gericht in seinem Beschluss eine Frist für die Einbringung des entsprechenden Antrags bzw der Klage bestimmen (§ 391 Abs 2 EO).28702870OGH 12. 9. 2006, 10 Ob 50/06k RdW 2007, 157 = JBl 2007, 321. Krass unrichtig wäre es, würde ein Gericht die Behandlung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verweigern, solange nicht ein Schlichtungsverfahren durchgeführt würde.28712871Krejci, Aktuelle Fragen des Vereinsrechts, in Perner/Riss (Hrsg), FS Gert Iro (2013) 107, 115.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte