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21.7 Der Ausschluss aus dem Verein27902790S dazu auch Kapitel 10.2. Zu Detailfragen: Weber/Cach, Ausschluss von Vereinsmitgliedern aus wichtigem Grund, GesRZ 2018, 224.

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Die weitestgehende Vereinsstrafe ist sicher der Vereinssausschluss.27912791Dem zu Unrecht aus einem Verein ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht die Feststellungsklage gem § 228 ZPO zu, mit welcher es die Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses geltend machen kann; s OGH 20. 1. 1993, 3 Ob 567/92 JBl 1993, 597. Der Ausschluss entspricht der außerordentlichen Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen, die nur dann möglich ist, wenn dem Kündigenden das Festhalten aus objektiven Gründen, die in der Sphäre der anderen Partei liegen, nicht zuzumuten ist.27922792Wobei dies gar nicht so krass sein muss wie in OGH 25. 8. 2014, 8 Ob 9/14b: Hier führte es zu einer „nachhaltigen Störung des Vertrauens- und Freundschaftsverhältnisses“, dass der Kläger wiederholt in Flaschen gesammelten Urin in der Gemeinschaftssauna des Vereins verschüttete. Dementsprechend darf ein Ausschluss nur aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden27932793OGH 21. 4. 2005, 2 Ob 51/05x JBl 2005, 728; Weber, Der „wichtige Grund“ zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen unter besonderer Berücksichtigung des Gesellschaftsrechts, GesRZ 2016, 306; bei jedem Vereinsausschluss ist vor allem auch zu beachten, welchen Zweck der Verein verfolgt und aus welchen Mitgliedern er sich zusammensetzt (RIS-Justiz RS0080402 ). – was jedenfalls dann gilt, wenn die Statuten keine oder keine konkreten Ausschlussgründe nennen.27942794So im Prinzip auch richtig Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 85, die allerdings schreiben, dass ein Mitglied ausgeschlossen werden könne, wenn es (ua) „als Verschwender gerichtlich erklärt oder überhaupt unter Kuratel gesetzt wird“. Bei Ferdinand Raimund nachgeschaut? Nein, in einer Entscheidung aus den 50ern des vorigen Jahrhunderts ... Eine Statutenbestimmung, nach der ein Mitglied auch grundlos ausgeschlossen bzw die Mitgliedschaft einseitig aufgekündigt werden könne, ist dennoch nach § 1213 iVm § 1210 ABGB (Ausschluss aus der GesbR nur bei wichtigem Grund) zu beurteilen.27952795Weber/Cach, Ausschluss von Vereinsmitgliedern aus wichtigem Grund, GesRZ 2018, 224 (225). Mit anderen Worten: Einen grundlosen Ausschluss gibt es nie. Wie so oft, sind die meisten Vereinsstatuten auch bei diesem Thema allzu schematisch

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und schreiben hohle Phrasen ab, die mit der Vereinsrealität nichts zu tun haben – wie etwa „unehrenhaftes Verhalten“, von dem kein Mensch mehr weiß, was das sein soll, wobei außerdem nur im Einzelfall beurteilt werden kann, ob Verhalten in der Privatsphäre des Mitglieds den Verein etwas angeht. (Dies wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn zwischen diesem Verhalten und der Tätigkeit des Vereins oder der Funktion des Mitglieds im Verein ein Zusammenhang herzustellen ist.27962796Zum Ausschluss wegen NPD-Mitgliedschaft vgl LG Bremen 31. 1. 2013, 7 O 24/12 npoR 2013/3, 137.)

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