Die weitestgehende Vereinsstrafe ist sicher der Vereinssausschluss.2791 Der Ausschluss entspricht der außerordentlichen Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen, die nur dann möglich ist, wenn dem Kündigenden das Festhalten aus objektiven Gründen, die in der Sphäre der anderen Partei liegen, nicht zuzumuten ist.2792 Dementsprechend darf ein Ausschluss nur aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden2793 – was jedenfalls dann gilt, wenn die Statuten keine oder keine konkreten Ausschlussgründe nennen.2794 Eine Statutenbestimmung, nach der ein Mitglied auch grundlos ausgeschlossen bzw die Mitgliedschaft einseitig aufgekündigt werden könne, ist dennoch nach § 1213 iVm § 1210 ABGB (Ausschluss aus der GesbR nur bei wichtigem Grund) zu beurteilen.2795 Mit anderen Worten: Einen grundlosen Ausschluss gibt es nie. Wie so oft, sind die meisten Vereinsstatuten auch bei diesem Thema allzu schematisch Seite 532