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21.6 Disziplinarstrafen

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Ein bedeutsamer Fall der Vereinsgerichtsbarkeit ist die sogenannte „Disziplinargewalt“. Sehr häufig sind für vereinsschädigendes, statutenwidriges Verhalten Disziplinarstrafen in Vereinsstatuten vorgesehen. Die theoretische Begründung der „Strafgewalt“ ist im Einzelnen

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umstritten.27612761Rummel in FS Strasser 839; Rechberger/Frauenberger, Der Verein als „Richter“, ecolex 1994, 5, 6 f., 27622762Zu Sonderfragen im Fußball s Rebernig, Lizenzierungsverfahren versus Insolvenzverfahren im österreichischen Profifußball, ecolex 2007, 404; Grundei, Vereine, Verbände, Konkurse, ecolex 2007, 400. Zu Strafen im Sport s Haschke/Kadlec in Grundei/Karollus (Hrsg), Berufssportrecht I 70; Zur Durchsetzung von Sportregeln mithilfe der Disziplinargewalt s Druml, Sportgerichtsbarkeit 30 ff. Selbst wenn in Statuten oder Disziplinarordnungen von „Strafen“ oder „Strafsenaten“ die Rede ist, so handelt es sich niemals um Strafrecht im Sinn der Rechtsordnung; Disziplinarverfahren fallen daher nicht in den Bereich der „strafrechtlichen Verfahren“, es geht vielmehr um Privatrechte („civil rights“).27632763OGH 28. 9. 2011, 7 Ob 119/11t; 17. 1. 2018, 6 Ob 213/17t. Daher ist auch Art 4 7. ZP EMRK (Verbot der Doppelbestrafung) nicht anzuwenden. Auch für ein Disziplinarverfahren gelten daher die Grundsätze von Rechtsstaatlichkeit und Fairness (also insbesondere der Grundsatz des Parteiengehörs),27642764Vgl zu prozessrechtlichen Grundsätzen im Verbandsgerichtsverfahren Schiedsspruch des CAS (Court of Arbitration for Sport) 8. 12. 2014, CAS 2014/A/3630 – de Ridder v. International Sailing Federation, SpuRt 2015, 72. wie auch für Vereinsstrafen die Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 ABGB gilt, wohl aber auch die Inhaltskontrolle des § 864a ABGB. Obwohl die Statuten oft vorsehen, dass die Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht zulässig ist, sind Rechtswegausschlussklauseln generell wirkungslos,27652765Aicher in Rummel/Lukas ABGB I4 § 26 Rz 54. ist nicht im Einzelfall ein echter Schiedsvertrag abgeschlossen worden. Bei Vorliegen eines echten Schiedsvertrages ist nur eine auf die Aufhebungsgründe des § 611 ZPO beschränkte Überprüfung des Schiedsspruches durch die ordentlichen Gerichte möglich.

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