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21.4 Die „Schlichtungseinrichtung“, das unbekannte Wesen: schlichten oder entscheiden?

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Sowohl in § 3 Abs 2 Z 10 wie auch in § 8 Abs 1 Satz 1 spricht das Gesetz von „Schlichtung“ bzw von „Schlichtungseinrichtung“. Klar ist, dass es sich hier nicht um ein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO handelt, und dass „die Ausgestaltung der Schlichtungseinrichtung und des Schlichtungsverfahrens ... grundsätzlich den Vereinsstatuten vorbehalten (bleibt)“.26942694EB-RV zu § 8. Was aber kann diese Schlichtungseinrichtung? Der Gesetzgeber selbst scheint sich in der Terminologie nicht ganz schlüssig zu sein, meinen doch die EB-RV zu § 8: „Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind, entscheidet die Schlichtungseinrichtung endgültig.“26952695Der MinE sprach in seinem § 7 Abs 2 noch davon, dass dann, wenn der Streit vor der Schlichtungseinrichtung nicht beigelegt werden könne, die „endgültige Entscheidung“ im Fall von Rechtsstreitigkeiten dem ordentlichen Gericht obliege. Wo es eine „endgültige“ Entscheidung gibt, muss es zuvor eine „nicht endgültige“, also offenbar des vereinsinternen Schiedsgerichts, geben. Daran anschließend differenzieren Krejci et al26962696§ 8 Rz 15. zwischen reinen Vereinsstreitigkeiten – da sei die „Entscheidung“ der Schlichtungseinrichtung endgültig – und rechtlichen Vereinsstreitigkeiten, hier unterbreite das Schlichtungsorgan lediglich einen Einigungsvorschlag, bei dessen Nichtannahme den Streitparteien der Rechtsweg offenstehe. Sieht man also von derart brisanten Fragen wie vereinsinternen Ehrentitelverleihungen oder Terminisierungen von Vereinsfesten ab, so kommt

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nach Krejci et al der Schlichtungsinstanz keine Entscheidungsbefugnis zu. Unter Berufung auf Krejci et al erklärt der OGH269726974. 7. 2007, 7 Ob 139/07b RdW 2007, 667 = ecolex 2007, 870. reichlich apodiktisch, dass die Schlichtungseinrichtung weder die Nichtigkeit eines Beschlusses zu beseitigen noch den Beschluss im Sinne einer Anfechtung aufzuheben vermag, „weil ihr das Fällen rechtskräftiger Sprüche versagt“ sei. Hier zitiert allerdings die eine Behauptung die andere, und keine erscheint zwingend oder ausreichend begründet.

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