Sowohl in § 3 Abs 2 Z 10 wie auch in § 8 Abs 1 Satz 1 spricht das Gesetz von „Schlichtung“ bzw von „Schlichtungseinrichtung“. Klar ist, dass es sich hier nicht um ein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO handelt, und dass „die Ausgestaltung der Schlichtungseinrichtung und des Schlichtungsverfahrens ... grundsätzlich den Vereinsstatuten vorbehalten (bleibt)“.2694 Was aber kann diese Schlichtungseinrichtung? Der Gesetzgeber selbst scheint sich in der Terminologie nicht ganz schlüssig zu sein, meinen doch die EB-RV zu § 8: „Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind, entscheidet die Schlichtungseinrichtung endgültig.“2695 Daran anschließend differenzieren Krejci et al2696 zwischen reinen Vereinsstreitigkeiten – da sei die „Entscheidung“ der Schlichtungseinrichtung endgültig – und rechtlichen Vereinsstreitigkeiten, hier unterbreite das Schlichtungsorgan lediglich einen Einigungsvorschlag, bei dessen Nichtannahme den Streitparteien der Rechtsweg offenstehe. Sieht man also von derart brisanten Fragen wie vereinsinternen Ehrentitelverleihungen oder Terminisierungen von Vereinsfesten ab, so kommt Seite 517