Zwei Fragen sind nach wie vor diskussionswürdig: Zum einen geht es darum, was „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ sind,2633 und zum anderen darum, was diese „Schlichtungseinrichtung“ des § 8 Abs 1 kann: Wirklich nur „schlichten“ oder auch entscheiden?2634 Bei der ersten Frage geht es einerseits darum, welche Streitigkeiten von der vereinsinternen Instanz endgültig zu erledigen sind und andererseits darum, mit welchen Streitigkeiten man zwingend das vereinsinterne Schlichtungsinstrumentarium bemühen muss, um keine Abfuhr bei den ordentlichen Gerichten zu riskieren.