Für das Vereinsgesetz typisch, sagt es auch beim Thema „Schlichtung von Vereinsstreitigkeiten“ nur, dass die Statuten hiefür einen Regelungsmechanismus vorsehen müssen, macht aber sonst keine Vorgaben. Die nähere Ausgestaltung des Schiedsgerichts überlässt das Gesetz dem Verein selbst. Der Ministerialentwurf zum VereinsG 2002 hatte noch eine Fülle guter Ratschläge bereit, die sich in den EB-RV nicht mehr finden und schon gar nicht Gesetz wurden, aber durchaus sinnvoll sind: „Das Verfahren ist so zu dokumentieren, dass sein Verlauf nachvollzogen werden kann. Dies setzt voraus, dass schriftliche Aufzeichnungen über die Verhandlungen geführt werden. Die Entscheidung der Schlichtungseinrichtung ist überdies zu begründen, andernfalls leidet die Verständlichkeit der Entscheidung. Die Akten des Schlichtungsverfahrens sollten so geführt und aufbewahrt werden, dass sie dem ordentlichen Gericht gegebenenfalls vorgelegt werden können.“ In den meisten Vereinsstatuten ist das vereinsinterne Schiedsverfahren unterdeterminiert, was sich oft schmerzlich bemerkbar macht. Eine Statutenbestimmung, die keinerlei Regelung über die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle enthält, wäre ebenso wegen Unbestimmtheit unwirksam2595 wie eine Klausel, die offenlässt, wer den Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung bestimmt.2596 Sinnvoll kann es sein, in den Statuten die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der ZPO über das Schiedsverfahren (§§ 577 ff) vorzusehen.