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21.1 Notwendige interne Streitschlichtung und gerichtliche Überprüfung

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Gem § 3 Abs 2 Z 10 muss den Vereinsstatuten die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zu entnehmen sein, gem § 8 Abs 1 haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Üblicherweise wird ein „Schiedsgericht“ in den Vereinsstatuten vorgesehen, obwohl auch eine andere Art der Schlichtung von Vereinsstreitigkeiten möglich wäre. Der OGH2530253030. 6. 2005, 3 Ob 111/05b. meint reichlich formal, dass ein statutarisches Schiedsgericht (bzw dessen Mitglieder) kein Vereinsorgan wäre, da diese(s) nicht in § 5 genannt sei, das erscheint zumindest hinterfragenswert: Funktional ist das Schiedsgericht ein Vereinsorgan – es vollzieht Aufgaben, die ihm vom Gesetz vorgegeben sind, diese Aufgaben sind ausschließlich vereinsinterner Natur, es kann nur von Mitgliedern (ausnahmsweise auch von ehemaligen Mitgliedern sowie Organwaltern, die nicht Mitglieder sind) angerufen werden.25312531Vgl dazu OGH 13. 3. 2008, 6 Ob 50/07g; 13. 3. 2008, 6 Ob49/07k GesRZ 2008, 163 (Arnold); 9. 3. 2006, 6 Ob 166/05p RdW 2006/411, 43; zustimmend zum Charakter als Vereinsorgan Druml, Sportgerichtsbarkeit 98., 25322532Ob Vereinsorgan oder nicht, ist wohl auch nicht die zentrale Frage. Klar ist, dass auch die Entscheidungen eines derart ausgelagerten „Organs“ dem Verein zuzurechnen sind, da diese Stelle funktionell dem Verein zuzurechnen ist, OGH 7 Ob 119/11t; vgl auch 3 Ob 157/14f ecolex 2015, 563 (Haas). Wird noch in der Insolvenz gestritten, so kann auch der Insolvenzverwalter das Schiedsgericht anrufen.

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