Gem § 3 Abs 2 Z 10 muss den Vereinsstatuten die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zu entnehmen sein, gem § 8 Abs 1 haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Üblicherweise wird ein „Schiedsgericht“ in den Vereinsstatuten vorgesehen, obwohl auch eine andere Art der Schlichtung von Vereinsstreitigkeiten möglich wäre. Der OGH2530 meint reichlich formal, dass ein statutarisches Schiedsgericht (bzw dessen Mitglieder) kein Vereinsorgan wäre, da diese(s) nicht in § 5 genannt sei, das erscheint zumindest hinterfragenswert: Funktional ist das Schiedsgericht ein Vereinsorgan – es vollzieht Aufgaben, die ihm vom Gesetz vorgegeben sind, diese Aufgaben sind ausschließlich vereinsinterner Natur, es kann nur von Mitgliedern (ausnahmsweise auch von ehemaligen Mitgliedern sowie Organwaltern, die nicht Mitglieder sind) angerufen werden.2531, 2532