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20.5 Vollbeendigung des Vereins

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Aus § 27 ergibt sich, dass die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister endet; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung. Schon vor dem VerG 2002 gingen Lehre und Judikatur davon aus, dass die Vollbeendigung des Vereins jedenfalls nach Verteilung des gesamten Vereinsvermögens eingetreten ist, was im Konkurs etwa durch Zuweisung der Quote erfolgt. Ein allenfalls ersiegter Prozesskostenersatz steht dem nicht entgegen.25252525OGH 29. 6. 1995, 8 Ob 8/95; OGH 25. 11. 1994, 8 Ob 6/94. Aus der GewO, welche einen Entzug der Gewerbeberechtigung im Insolvenzfall vorsieht,25262526§ 13 Abs 3 und 4 GewO. den Bestimmungen des FBG,25272527§ 39 FBG. nach welchem eine im Firmenbuch einzutragende Gesellschaft bei Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse von Amts wegen aufgelöst wird, § 84 Abs 1 Z 4 GmbHG (Auflösung der GmbH durch Konkurseröffnung), § 203 Abs 1 Z 3 AktG (Auflösung der AG durch Konkurseröffnung) ergibt sich, dass die Rechtsordnung juristischen Personen, die sich im Konkurs befinden, den rechtlichen Fortbestand verwehrt. Dies gilt auch für den Verein. Es sind daher die Bedingungen des rechtlichen Bestandes eines Vereins, über den das Konkursverfahren eröffnet oder das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird, nicht mehr gegeben. Mit Entzug der Gewerbeberechtigung wegen Konkurses ist auch das Weiterbetreiben eines Unternehmens im Rahmen des Nebentätigkeitsprivilegs nicht mehr möglich. Die Rechtspersönlichkeit des Vereins endet nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister, diese ist konstitutiv (§ 27).25282528Krejci et al Rz 4 zu § 27 – es besteht daher, solange die jeweils relevante Eintragung nicht vorgenommen wurde, auch ein aufgelöster Verein, der kein abzuwickelndes Vermögen mehr hat, als juristische Person weiter, andererseits nimmt die Eintragung dem Verein auch dann die Rechtspersönlichkeit, wenn an sich noch Vermögen vorhanden ist – aaO Rz 5; stellt sich nachträglich heraus, dass die Meldung der Beendigung der Abwicklung zu Unrecht erfolgte, weil noch Vereinsvermögen vorhanden war, kommt es gem § 30 Abs 6 zu einem vorübergehenden Wiederaufleben des Vereins für die Zeit der Nachabwicklung; vgl OGH 9. 12. 2008, 3 R 105/08w; 9. 11. 2011, 7 Ob 172/11m. Stellt sich nach Beendigung des Vereins gem § 27 heraus, dass (noch weitere) Abwick

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lungsmaßnahmen erforderlich sind, kommt es zu einem vorübergehenden Wiederaufleben des Vereins (§ 30 Abs 6).

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