Aus § 27 ergibt sich, dass die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister endet; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung. Schon vor dem VerG 2002 gingen Lehre und Judikatur davon aus, dass die Vollbeendigung des Vereins jedenfalls nach Verteilung des gesamten Vereinsvermögens eingetreten ist, was im Konkurs etwa durch Zuweisung der Quote erfolgt. Ein allenfalls ersiegter Prozesskostenersatz steht dem nicht entgegen.2525 Aus der GewO, welche einen Entzug der Gewerbeberechtigung im Insolvenzfall vorsieht,2526 den Bestimmungen des FBG,2527 nach welchem eine im Firmenbuch einzutragende Gesellschaft bei Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse von Amts wegen aufgelöst wird, § 84 Abs 1 Z 4 GmbHG (Auflösung der GmbH durch Konkurseröffnung), § 203 Abs 1 Z 3 AktG (Auflösung der AG durch Konkurseröffnung) ergibt sich, dass die Rechtsordnung juristischen Personen, die sich im Konkurs befinden, den rechtlichen Fortbestand verwehrt. Dies gilt auch für den Verein. Es sind daher die Bedingungen des rechtlichen Bestandes eines Vereins, über den das Konkursverfahren eröffnet oder das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird, nicht mehr gegeben. Mit Entzug der Gewerbeberechtigung wegen Konkurses ist auch das Weiterbetreiben eines Unternehmens im Rahmen des Nebentätigkeitsprivilegs nicht mehr möglich. Die Rechtspersönlichkeit des Vereins endet nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister, diese ist konstitutiv (§ 27).2528 Stellt sich nach Beendigung des Vereins gem § 27 heraus, dass (noch weitere) Abwick Seite 485