Im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Fußballvereins stellte sich die Frage, ob es einen uneingeschränkten Grundsatz „Insolvenzrecht bricht jedenfalls Verbandsrecht“ gibt. Das LG für ZRS Graz erließ eine einstweilige Verfügung, nach welcher ein von den Senaten der österreichischen Fußball-Bundesliga satzungsgemäß über den insolventen Fußballverein vollzogener Punkteabzug rückgängig zu machen sei.2519 Es bestand allerdings eine Schiedsvereinbarung iSd §§ 577 ff ZPO, weswegen fraglich war, ob das Insolvenzgericht diese Schiedsvereinbarung einfach als unbeachtlich ansehen durfte.2520 Bei Prüfungsprozessen über den Rang, die Forderungsart oder über Vorzugsrechte besteht zwar Einigkeit darüber, dass es sich hiebei ausschließlich um für die Insolvenzabwicklung relevante Fragen handelt und somit darüber abgeschlossene Schiedsvereinbarungen keine Gültigkeit haben. Im Beschluss des LG für ZRS Graz fehlte aber jegliche Begründung zur Qualifikation des Hauptverfahrens als Prüfungsprozess. Inwieweit stellt ein von der Bundesliga verfügter Punkteabzug eine geldwerte Forderung dar?2521 Die angesprochene Frage wurde letztlich nicht geklärt, weil das LG für ZRS Graz den Beschluss auf Antrag des Masseverwalters wieder aufhob. Es bleibt daher offen, inwieweit Sport-Schiedsgerichte in Angelegenheiten des Sports (Fußballsport) anstelle von ordentlichen Gerichten auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden können.2522 Seite 484