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20.4 Vereinsrecht versus Insolvenzrecht

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Fußballvereins stellte sich die Frage, ob es einen uneingeschränkten Grundsatz „Insolvenzrecht bricht jedenfalls Verbandsrecht“ gibt. Das LG für ZRS Graz erließ eine einstweilige Verfügung, nach welcher ein von den Senaten der österreichischen Fußball-Bundesliga satzungsgemäß über den insolventen Fußballverein vollzogener Punkteabzug rückgängig zu machen sei.25192519S Grundei, Vereine, Verbände, Konkurse, ecolex 2007, 400. Es bestand allerdings eine Schiedsvereinbarung iSd §§ 577 ff ZPO, weswegen fraglich war, ob das Insolvenzgericht diese Schiedsvereinbarung einfach als unbeachtlich ansehen durfte.25202520Fremuth, Zur Bindung des Masseverwalters an Schiedsvereinbarungen des Gemeinschuldners, ÖJZ 1998, 848. Bei Prüfungsprozessen über den Rang, die Forderungsart oder über Vorzugsrechte besteht zwar Einigkeit darüber, dass es sich hiebei ausschließlich um für die Insolvenzabwicklung relevante Fragen handelt und somit darüber abgeschlossene Schiedsvereinbarungen keine Gültigkeit haben. Im Beschluss des LG für ZRS Graz fehlte aber jegliche Begründung zur Qualifikation des Hauptverfahrens als Prüfungsprozess. Inwieweit stellt ein von der Bundesliga verfügter Punkteabzug eine geldwerte Forderung dar?25212521S dazu ausführlich Haschke/Kadlec, Gelb/Rote Karte für den GAK – ein Fall für den (Schieds)Richter? in Grundei/Karollus (Hrsg), Berufssportrecht I 63, im Besonderen 112. Die angesprochene Frage wurde letztlich nicht geklärt, weil das LG für ZRS Graz den Beschluss auf Antrag des Masseverwalters wieder aufhob. Es bleibt daher offen, inwieweit Sport-Schiedsgerichte in Angelegenheiten des Sports (Fußballsport) anstelle von ordentlichen Gerichten auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden können.25222522Grundei, aaO, vertritt die Auffassung, bei nicht vermögenswerten Disziplinarmaßnahmen im Rahmen des laufenden Spielbetriebs würden Vereinsorgane (auch nach Konkurseröffnung) weiterhin autonome Entscheidungsbefugnis haben.

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