Arbeitnehmer eines Vereins haben hinsichtlich offener Lohn-/Gehaltsforderungen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld (seit 1. 7. 2008 „Insolvenz-Entgelt“ – s BGBl I 2008/82) wie sonstige Arbeitnehmer und als Gläubiger Teilnahmeansprüche am Insolvenzverfahren. Nach früherer Rechtslage waren Organmitglieder gem § 1 Abs 6 Z 2 IESG (alt) von diesem Gesetz ausgenommen. Wer Organmitglied ist, ergibt sich immer aus den Statuten des Vereins. Entscheidend ist hiebei die Vertretungsbefugnis nach außen.2510 Wenn etwa die Vertretungsbefugnis dem Obmann und seinem Stellvertreter zukam, aber einer stellvertretenden Kassiererin nicht, dann wurde ihr Anspruch auf Insolvenzausfallgeld (obwohl sie Vorstandsmitglied war) anerkannt. Auch bei einer Statutenbestimmung, dass „alle für den Klub rechtlich bindenden Verträge, Bekanntmachungen, Ausfertigungen und Vollmachten vom Obmann oder Obmann-Stellvertreter und einem anderen Vorstandsmitglied zu zeichnen sind“, wird judiziert, dass die mitzeichnenden Vorstandsmitglieder bloß eine Kontrollfunktion haben, sie aber vom Anspruch auf Insolvenzausfallgeld nicht ausgeschlossen sind.2511