Vorschriften über Mitgliederrechte in der Insolvenz des Vereins kennt das Vereinsgesetz nicht. Auch der Insolvenzordnung sind keine spezifischen Bestimmungen für Mitgliederrechte in der Insolvenz des Vereins zu entnehmen, weswegen auf die (spärliche) Judikatur zu diesem Thema zu verweisen ist. Diese erging zu Detailproblemen, etwa zur Insolvenzsicherung von Ansprüchen, Rechten des Masseverwalters, aber auch zum sogenannten „Time-Sharing“: Eine der Konstruktionen im Zusammenhang mit derartigen Nutzungsrechten,2506 bestand darin, dass ein nach den Statuten nicht auf Gewinn gerichteter Verein grundbücherlich gesicherte Fruchtgenussrechte an einem Objekt (meist Appartement-Hotel) erwarb. Der einzelne Interessent trat diesem Verein bei und erwarb damit ein Ferienwohnrecht. Hiefür wurde ein entsprechender Kaufpreis bezahlt. In einer grundlegenden Entscheidung2507 kam der OGH zum Schluss, dass die Leistungen zum Erwerb eines mit der Vereinsmitgliedschaft verbundenen Teilzeitnutzungsrechts im Konkurs des Vereins keine Konkursforderung begründen. Es handle sich bei dem „Kaufpreis“ funktionell um Zufuhr von Eigenmitteln an den Verein. Der Eigenkapitalcharakter der Einlage (Leistung des Kaufpreises) sei somit zu bejahen.2508