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20.1 Allgemeines

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Ein Verein ist wie jede sonstige juristische Person insolvenzfähig.25012501Mohr, IO11 (2012) E 10 f zu § 1., 25022502Im Jahr 2018 wurde über 30 Vereine die Insolvenz eröffnet – von 1758 Insolvenzen! Gem § 69 Abs 2 IO ist, wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen, dieses ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

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zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist.

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