Eine deliktische Haftung des Vereins für Personen, die weder Repräsentanten noch Organe sind, ist nur im Rahmen des § 1315 ABGB gegeben. Nach dieser Gesetzesstelle haftet der Ge Seite 428schäftsherr, der sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient. Ob der betreffende „Gehilfe“ Dienstnehmer oder bloßes Vereinsmitglied ist, ist bedeutungslos. Allerdings muss ein Über- und Unterordnungsverhältnis gegeben sein.2239 Die überwiegende Judikatur verneint allerdings die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Abhängigkeitsverhältnisses als Voraussetzung dieser Haftung.2240