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19.2 Leutehaftung des Vereins

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Eine deliktische Haftung des Vereins für Personen, die weder Repräsentanten noch Organe sind, ist nur im Rahmen des § 1315 ABGB gegeben. Nach dieser Gesetzesstelle haftet der Ge

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schäftsherr, der sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient. Ob der betreffende „Gehilfe“ Dienstnehmer oder bloßes Vereinsmitglied ist, ist bedeutungslos. Allerdings muss ein Über- und Unterordnungsverhältnis gegeben sein.22392239Reischauer in Rummel II3 Rz 1 zu § 1315; ebenso Ostheim in Korinek/Krejci 167. Die überwiegende Judikatur verneint allerdings die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Abhängigkeitsverhältnisses als Voraussetzung dieser Haftung.22402240Reischauer, aaO.

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