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19.1 Haftung für Organe und Repräsentanten, Verbandsverantwortung

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

19.1.1 Verbandsverantwortung

Nach überkommener Rechtsauffassung waren juristische Personen zwar rechtsfähig, aber nicht selbst deliktsfähig. Es entsprach juristischem Basiswissen, dass Delikte nur natürliche Personen begehen können. Seit Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes21892189BGBl I 2005/151. sind auch juristische Personen strafrechtlich haftbar.21902190Unternehmen auf der „Anklagebank“ sind, aus welchen Gründen auch immer, trotzdem äußerst selten zu finden. Mit dem VbVG kam der österreichische Gesetzgeber zahlreichen internationalen Verpflichtungen zur Umsetzung einer Verantwortlichkeit von juristischen Personen nach, wobei die Haftung der juristischen Person für Handlungen ihrer Mitarbeiter zusätzlich zur Haftung natürlicher Personen für alle gerichtlich strafbaren Handlungen des

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StGB, aber auch des Nebenstrafrechts sowie des Finanzstrafrechts gilt.21912191Griehser, Das Unternehmensstrafrecht in der Praxis mit Hinblick auf das Vergabe- und Arbeitsrecht, RdW 2007/12, 4. Unter „Verbänden“ sind juristische Personen (grundsätzlich des privaten und des öffentlichen Rechts) sowie Personenhandelsgesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen zu verstehen. Keine Anwendung findet das VbVG auf Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit die Genannten in Vollziehung der Gesetze (also hoheitlich) handeln.21922192Im Einzelnen s Griehser, aaO. In Ergänzung zum VbVG wurde für den Bereich des Finanzstrafrechts eine eigenständige Verantwortlichkeit von Verbänden eingeführt (durch das Abgabenänderungsgesetz 2005): Gem § 1 Abs 2 FinStrG können nunmehr auch Straftaten von Verbänden geahndet werden, wobei § 28a FinStrG für gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen auf die Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnittes des VbVG verweist.21932193S Brandstetter/Hristov, Die neue Strafbarkeit von Unternehmen im Finanzstrafrecht, ecolex 2006, 9. Da nach der Judikatur des OGH sich niemand im nachfolgenden Zivilprozess einer anderen Partei gegenüber darauf berufen kann, dass er die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist, kommt einer strafgerichtlichen Verurteilung (auch) nach dem VbVG entscheidende Bedeutung für einen nachfolgenden Zivilprozess zu.21942194OGH verstärkter Senat, 1 Ob 612/95 SZ 68/195; s auch Bollenberger, Zivilrechtliche Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung, ÖJZ 2008/54. Da ein Verband21952195Definition in § 1 Abs 2 und 3 VbVG – Vereine sind jedenfalls Verbände im Sinne dieses Gesetzes! naturgemäß nur über physische Personen Straftaten begehen kann, legt das VbVG fest, welche Personen überhaupt eine Verantwortlichkeit eines Verbandes begründen können, nämlich Entscheidungsträger und Mitarbeiter.

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