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18.1 Allgemeines

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Die Auseinandersetzungen unter Nachbarn haben an Härte und Intensität in den letzten Jahren deutlich zugenommen – Grund hiefür dürfte nicht zuletzt eine hinsichtlich der Klagslegitimation großzügigere, aber auch hinsichtlich der Ruhe- und Erholungsbedürfnisse von Anrainern sensibler gewordene Judikatur sein. Die Einwirkungen auf Nachbarn können mannigfaltiger Natur sein, sei es durch Hundegeheul, laute Kommandos, Exkremente, Geruch und angeschwemmte

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Exkremente,21372137OGH 8. 9. 1999, 7 Ob 327/98h. Lautsprecheranlagen und Lärmimmissionen,21382138OGH 26. 4. 2000, 3 Ob 201/99a. Tennisbälle,21392139OGH 29. 10. 1992, 8 Ob 635/92 SZ 65/145. Erschütterungen, Abwässer, Zigarrengeruch,21402140OGH 16. 11. 2016, 2 Ob 1/16k. aber auch Hühnerhaltung21412141OGH 25. 10. 2017, 6 Ob 98/17f. und vieles anderes.21422142S ausführliche Aufzählung durch Winner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 364 Rz 22 ff. Diese Einwirkungen auf Nachbarn werden als Immissionen bezeichnet.21432143Zum Begriff: Winner, aaO Rz 19. Vereine haben als Veranstalter, Betreiber von Sportplätzen, im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit und in vielen anderen denkbaren Betätigungsfeldern ein nicht unerhebliches Risiko, in nachbarrechtliche Auseinandersetzungen verwickelt zu werden.21442144S Sachverhalt der Entscheidung 3 Ob 201/99a: Ein Sport- und Turnverein wurde als Bestandnehmer einer Liegenschaft geklagt, Lärm- und Lichtimmissionen, welche von der betriebenen Sportanlage ausgingen, zu unterlassen.

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