Gem § 364 Abs 2 ABGB, der zentralen Norm hinsichtlich nachbarrechtlicher Ansprüche, kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und Ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Die unmittelbare Zuleitung ist ohne besondere Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Während früher (aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung) die Klagslegitimation hinsichtlich der Abwehr unzulässiger Immissionen nur dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten zukam und ständig judiziert wurde, dass bloß obligatorische Rechte keinen Abwehranspruch gegen Dritte geben, steht nunmehr seit der Entscheidung des Verstärkten Senates vom <i>Höhne/Jöchl</i> in <i>Höhne/Jöchl/Lummerstorfer</i> (Hrsg), Das Recht der Vereine<sup>Aufl. 6</sup> (2019) Das Nachbarrecht im Wandel, Seite 414 Seite 414
14. 12. 1989, 7 Ob 654/89 ua auch einem Bestandnehmer einer unbeweglichen Sache neben der auf § 1096 ABGB gestützten Klage gegen den Vermieter jedenfalls auch eine Unterlassungsklage gegen jeden Störer zu. Diese Entscheidung des Verstärkten Senates hat den Kreis der aus dem Nachbarrecht Klagslegitimierten, wie unmittelbar einsichtig ist, beträchtlich erweitert. Nach stRsp des OGH richtet sich darüber hinaus der Anspruch nach § 364 ABGB außer gegen den Störenden selbst auch gegen den Grundeigentümer, dessen Haftung dann als gerechtfertigt erachtet wird, wenn er die Einwirkung duldet. Es wird aber ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission gefordert, der jedoch bereits darin erblickt wird, dass der Eigentümer die Maßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu im Stande gewesen wäre. Ein Teil der Lehre lehnt diese Auffassung des Höchstgerichtes ab, es sei nicht überzeugend, als Störer denjenigen zu behandeln, der die schädliche Einwirkung zu hindern unterlässt. Diese Einwände haben den OGH aber bisher nicht überzeugt.