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17.9 Sozialdumping, Arbeitskräfteüberlassung

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

17.9.1 Sozialdumping

Mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (BGBl I 2011/24) wurden Bestimmungen in das AVRAG eingefügt (§§ 7d7m AVRAG), die einen fairen wirtschaftlichen Wettbewerb zwischen den Unternehmen sichern sollen. Gem § 7i Abs 3 AVRAG beging eine Verwaltungsübertretung, wer „als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach dem Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten“. Da sich im AVRAG keine Definition des Begriffes „Arbeitgeber“ fand, hat das LVwG Niederösterreich21242124LVwG Niederösterreich 30. 9. 2014, LVwG-BN-13-0116 ARD 6438/7/2015. Anmerkung: Die ordentliche Revision an den VwGH wurde zugelassen, weil zur Frage der Anwendbarkeit der Strafbestimmung des § 7i Abs 3 AVRAG im Falle der Beschäftigung einer Person durch eine Privatperson keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. ausgesprochen, dass die genannte Gesetzesbestimmung keine Anwendung auf „private Arbeitgeber“ findet. Private Arbeitgeber seien solche, die keinen Betrieb iS des ArbVG führen (konkret bestraft wurde ein Bauherr, der nicht Inhaber eines Unternehmens oder eines Gewerbebetriebs war, aber privat ein Bauwerk errichtete; bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei wurde ein nepalesischer Staatsbürger arbeitend angetroffen, der nicht zur Sozialversicherung gemeldet war).

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