17.9.1 Sozialdumping
Mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (BGBl I 2011/24) wurden Bestimmungen in das AVRAG eingefügt (§§ 7d–7m AVRAG), die einen fairen wirtschaftlichen Wettbewerb zwischen den Unternehmen sichern sollen. Gem § 7i Abs 3 AVRAG beging eine Verwaltungsübertretung, wer „als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach dem Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten“. Da sich im AVRAG keine Definition des Begriffes „Arbeitgeber“ fand, hat das LVwG Niederösterreich2124 ausgesprochen, dass die genannte Gesetzesbestimmung keine Anwendung auf „private Arbeitgeber“ findet. Private Arbeitgeber seien solche, die keinen Betrieb iS des ArbVG führen (konkret bestraft wurde ein Bauherr, der nicht Inhaber eines Unternehmens oder eines Gewerbebetriebs war, aber privat ein Bauwerk errichtete; bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei wurde ein nepalesischer Staatsbürger arbeitend angetroffen, der nicht zur Sozialversicherung gemeldet war).