Sowohl auf nationaler als auch auf übernationaler Ebene gibt es zahlreiche „Anti-Diskriminierungs-Bestimmungen“. Für den – auf Vereine wohl meist zutreffenden – Bereich der Arbeitswelt, der auf privatrechtlichen Verträgen beruht, ist die wichtigste Rechtsquelle das Gleichbehandlungsgesetz (BGBl I 66/2004 – GlBG – idgF). Dieses beinhaltet die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der „Arbeitswelt“, die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft (für diesen Bereich kommt dem Bund nach der Kompetenzverteilung der Verfassung nur die Kompetenz zu, Grundsatzgesetze zu erlassen). Auf Einzelheiten kann im Rahmen des gegenständlichen Werkes nicht eingegangen werden, daher nur so viel: Der Geltungsbereich der einzelnen Abschnitte des GlBG ist umfassend konzipiert, wobei der Gesetzgeber weite Umschreibungen wählt, nämlich dass die Bestimmungen „für den Bereich der Arbeitswelt“ gelten (§§ 1, 16 GlBG) oder für „Rechtsverhältnisse“ oder die Geltendmachung von Leistungen „außerhalb eines Rechtsverhältnisses“ (§§ 30, 38 und 40a GlBG).