Bereits oben (17.1 Allgemeines) wurde auf die Doppelgleisigkeit von Vereins- und Arbeitsrecht hingewiesen; bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet das Dienstverhältnis nicht automatisch, umgekehrt endet auch die Vereinsmitgliedschaft nicht automatisch, wird das Dienstverhältnis aufgelöst. Vereinsstatuten könnten allerdings eine Koppelung von Arbeitsverhältnis und Vereinsmitgliedschaft vorsehen, wonach etwa mit einem Widerruf der Bestellung zum Vereinsvorstand automatisch auch ein allfälliger Anstellungsvertrag erlischt.2112 Nicht ausreichend wäre es, wenn in den Statuten nur allgemein dargelegt würde, dass Voraussetzung für ein Dienstverhältnis zu einem Verein der aufrechte Bestand einer bestimmten Funktion ist: Im Fall einer unterbliebenen Wiederwahl wäre in einem solchen Fall nämlich unklar, wann und auf welche Weise ein hievon erfasstes Dienstverhältnis geendet hätte. Als Bedingung für die Begründung eines Dienstverhältnisses könnte hingegen durchaus eine aufrechte Mitgliedschaft zum Verein normiert werden (s dazu aber gleich unten, Kapitel 17.8 „Diskriminierung“: Verstößt diese Bedingung gegen Anti-Diskriminierungsbestimmungen, könnte sie unwirksam sein oder zumindest Schadenersatzpflichten auslösen). Ist keine Koppelungsklausel vorhanden, ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung zur Beendigung des Dienstverhältnisses erforderlich, eine zweite zur Beendigung der Vereinsmitgliedschaft. Hiezu ist auf die allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich einseitiger (zugangsbedürftiger) Willenserklärungen zu verweisen. Die Doppelgleisigkeit von Vereins- und Arbeitsrecht ist kein Spezifikum des VerG – sie findet sich im gesamten Gesellschaftsrecht – so ist etwa auch im Bereich des Genossenschaftsrechts zwischen der Organstellung als Geschäftsleiter einer Genossenschaft und dem Widerruf dieser Organstellung einerseits sowie dem Arbeitsvertrag und dessen Auflösung andererseits zu unterscheiden.2113 Bei Auseinanderklaffen der Abberufung als Organ einer Gesellschaft und Auflösung des Arbeitsvertrags gilt: Wird vorerst die Organstellung (zulässig) durch Abberufung beendet, bleibt der Arbeitsvertrag aber aufrecht, kann dieser (später) durch das neue Organ aufgelöst werden.2114