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14.2 Auch ein Idealverein kann im Firmenbuch eingetragen werden

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Das HGB als Vorläufer des UGB stellte nicht ganz allgemein auf unternehmerische Tätigkeit, sondern auf die Gewinnerzielungsabsicht ab. Dennoch konnte ein Verein Kaufmann iSd HGB sein: Wenn ein Verein – durchaus legitimerweise! – im Rahmen des bereits genannten Nebenzweck- oder Nebentätigkeitsprivilegs in einem Teilbereich seiner Tätigkeit die Erzielung von Gewinnung beabsichtigte, so kam für diesen Verein der Betrieb eines Handelsgewerbes durchaus infrage.15611561Eine undifferenzierte Sichtweise ist es daher, wenn der OGH in einem obiter dictum in 6 Ob 1/79 meint, dass die Beteiligung eines Idealvereins an einer Personenhandelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter unzulässig sei, da er damit die Kaufmannseigenschaft erwerbe, „womit das Gewinnstreben eo ipso verbunden“ sei. Solange sich der Verein mit dieser Beteiligung im Rahmen des Nebenzweckprivilegs bewegt, die Beteiligung also seinen – primären – ideellen Zielen dient, sind Gewinnstreben bzw Kaufmannseigenschaft einerseits und ideelle Zielsetzung andererseits durchaus vereinbar, so auch die jüngere Rsp: OGH 8. 11. 2001, 6 Ob 188/01t ecolex 2002, 435 mwN. Allerdings (und daran hat sich nichts geändert) durfte die Gewinnerzielung weder zum Hauptzweck des Vereins werden, noch durften erwirtschaftete Gewinne an Mitglieder ausgeschüttet werden.15621562Dass nach HGB-Recht ein Verein mangels legaler Gewinnabsicht niemals Kaufmann sein konnte, so Keinert, Das Neue Unternehmensrecht Rz 8, ist unrichtig.

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