Das HGB als Vorläufer des UGB stellte nicht ganz allgemein auf unternehmerische Tätigkeit, sondern auf die Gewinnerzielungsabsicht ab. Dennoch konnte ein Verein Kaufmann iSd HGB sein: Wenn ein Verein – durchaus legitimerweise! – im Rahmen des bereits genannten Nebenzweck- oder Nebentätigkeitsprivilegs in einem Teilbereich seiner Tätigkeit die Erzielung von Gewinnung beabsichtigte, so kam für diesen Verein der Betrieb eines Handelsgewerbes durchaus infrage.1561 Allerdings (und daran hat sich nichts geändert) durfte die Gewinnerzielung weder zum Hauptzweck des Vereins werden, noch durften erwirtschaftete Gewinne an Mitglieder ausgeschüttet werden.1562