14.1.1 Was darf der Verein? Wann untersteht er dem UGB?1439
Wenn das Gesetz auch den „Idealverein“, also den „nicht auf Gewinn berechneten“ Verein vor Augen hat, so ist dem Verein unternehmerische1440 Tätigkeit doch nicht verboten.1441 Wenn die unternehmerische Tätigkeit dem der Satzung zu entnehmenden ideellen Zweck untergeordnet ist,1442 also ein Mittel zur Erreichung des (ideellen) Vereinszwecks, dann ist sie aufgrund des sogenannten „Nebentätigkeitsprivilegs“ (auch „Nebenzweckprivileg“) – dessen Reichweite bis zum VerG 2002 unklar war1443 – zulässig.1444 Praxis und Rsp haben das Nebenzweckprivileg in seinem engen und wörtlichen Verständnis weit hinter sich gelassen: Wenn das, was der Verein tut, in seinem Vereinszweck Deckung findet und diesen fördert, dann darf dies nicht nur eine Nebentätigkeit, sondern durchaus eine Haupttätigkeit sein, mag sie auch unternehmerischen Charakter haben.1445