vorheriges Dokument
nächstes Dokument

14.3 Der Verein und die Gewerbeordnung

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Nicht selten setzt das strenge Korsett der Gewerbeordnung dem Entfaltungsdrang des Jungunternehmers unliebsame Grenzen. In der Vergangenheit schien es daher oft als probates Mittel, der Gewerbeordnung zu entgehen, die wirtschaftliche Tätigkeit in Form eines Vereins auszuüben. Die Begründung schien bezwingend einfach: Gem § 1 Abs 2 GewO wird eine wirtschaftliche Tätigkeit nur dann von der GewO erfasst, wenn sie „selbstständig“ und „regelmäßig“ ausgeübt wird, und in der „Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen“, und da ja der Idealverein definitionsgemäß keine Ertragsabsicht hat, meinten findige Vereinsgründer, damit schon der Gewerbeordnung entron

Seite 313

nen zu sein. Das ist riskant, denn unbefugte Gewerbeausübung ist nicht nur mit Verwaltungsstrafen bedroht; finanziell noch empfindlicher können den Verein Unterlassungsklagen nach dem UWG durch Mitbewerber treffen.15741574Details bei Barnhouse/Woller, UWG-Verstoß durch unbefugte Gewerbeausübung, ecolex 2012, 584. Ein Verein ist keineswegs nur deshalb, weil er ein Verein ist, vom Gewerberecht ausgenommen.15751575Korinek in Korinek/Krejci 41 mwN; s auch die allgemeine Darstellung von Winkler, Gemeinnützige Vereine und Gewerberecht, ecolex 2008, 181. Ein Missverständnis wäre es auch zu glauben, dass ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb deswegen von der GewO ausgenommen wäre, weil er ein solcher ist. Es kommt ausschließlich auf die gewerberechtlichen Kriterien an. Es kommt auch nicht nur darauf an, was in den Statuten steht – diese können noch so „nicht auf Gewinn orientiert“ sein, wenn die Praxis anders aussieht.15761576VwGH 29. 5. 1990, 88/04/0352.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte