Nicht selten setzt das strenge Korsett der Gewerbeordnung dem Entfaltungsdrang des Jungunternehmers unliebsame Grenzen. In der Vergangenheit schien es daher oft als probates Mittel, der Gewerbeordnung zu entgehen, die wirtschaftliche Tätigkeit in Form eines Vereins auszuüben. Die Begründung schien bezwingend einfach: Gem § 1 Abs 2 GewO wird eine wirtschaftliche Tätigkeit nur dann von der GewO erfasst, wenn sie „selbstständig“ und „regelmäßig“ ausgeübt wird, und in der „Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen“, und da ja der Idealverein definitionsgemäß keine Ertragsabsicht hat, meinten findige Vereinsgründer, damit schon der Gewerbeordnung entron Seite 313