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13.3 Vereinsregister

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

13.3.1 Lokales Vereinsregister und Auskunft

In Deutschland werden die Vereinsregister von den Gerichten geführt. Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt für alle Registersachen, die ab 1. 9. 2009 eingeleitet wurden – es unterscheidet, grob gesagt, zwischen antrags- und amtswegigen Verfahren; der Verfahrensgang wird im Einzelnen geregelt, inklusive Beschwerdemöglichkeiten; das Register kann auch in elektronischer Form

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geführt werden. Bei Nichteinhaltung von Anmeldeverpflichtungen zum Vereinsregister können Anmelde- und Zeichnungspflichten erzwungen werden.14291429Für Details s Reichert/Schörnig, Vereins- und Verbandsrecht14 Kap 2 Rz 4522 ff.

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