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13.2 Die Vereinsbehörden und ihre Aufgaben

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Vereinsbehörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde, also die jeweilige Bezirkshauptmannschaft. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist die Landespolizeidirektion zuständig. Seit der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2014 entscheiden 11 erstinstanzliche Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen.14091409S Lehofer, „Verwaltungsgerichtsbarkeit neu“ – die wichtigsten Änderungen im Überblick, ÖJZ 2013, 757 ff. In jedem Bundesland gibt es ein Landesverwaltungsgericht (VwG), sowie auf Bundesebene das Bundesfinanzgericht (BFG) und das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), welches für alle Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes zuständig ist, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Diese ist nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Erkenntnis (oder der Beschluss) des VwG von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet ist. In jedem Fall ausgeschlossen ist die Revision, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und nur eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde.14101410Lehofer, aaO 760. Über Beschwerde gegen Bescheide nach dem VerG entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Da die Strafbestimmungen des § 31 Geldstrafen bis zu € 218, im Wiederholungsfall Geldstrafen bis zu € 726 vorsehen, ist die Revision an den VwGH nach dem oben Gesagten in diesen Angelegenheiten jedenfalls unzulässig. Dies gilt aber wohlgemerkt nur für die in § 31 aufgezählten Straftatbestände – bei Verletzung der Vereinsfreiheit (Untersagung der Vereinsgründung, Auflösung etc) ist jedenfalls (weiterhin) die Beschwerde an den VfGH wegen Verletzung des Grundrechts auf Vereinsfreiheit möglich.

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