Da Vereine grundbücherliche Rechte erwerben können, stellt sich – da Österreichs Attraktivität als Ferienland und, vor allem im Westen, als „Land der Zweitwohnsitze“ ungebrochen ist – die Frage, inwieweit die Beschränkungen des Ausländer-Grundverkehrs durch die Gesetze der einzelnen Bundesländer auf Vereine anzuwenden sind. Beim sogenannten „Time-Sharing“, soweit eine begrenzte Anzahl von „vorausbezahlten“ Ferienwochen vorlag, hat der OGH (spezi<i>Höhne/Jöchl</i> in <i>Höhne/Jöchl/Lummerstorfer</i> (Hrsg), Das Recht der Vereine<sup>Aufl. 6</sup> (2019) Ausländer-Grundverkehr, Seite 273 Seite 273
fisch zum Kärntner Grundverkehrsgesetz) die Genehmigungspflicht verneint. Das Wiener Ausländer-Grunderwerbsgesetz definiert als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes auch „Vereine mit dem statutengemäßen Sitz im Inland, deren stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländern zusammensetzt“ (ähnlich das Tiroler Grundverkehrsgesetz, welches darauf abstellt, ob die Mitglieder zumindest zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen).