Für den österreichischen Rechtsbereich gilt, dass nur Vereine verboten sind, die gegen Strafgesetze verstoßen, ihren statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreiten oder überhaupt den Bedingungen ihres rechtlichen Bestandes nicht mehr entsprechen (§ 29 Abs 1). Wenn also ein Ausländerverein beispielsweise eine verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte (§ 320 StGB) zu verantworten hat, würde er gegen Strafgesetze verstoßen und daher aufzulösen sein (wobei der genannte Tatbestand relativ eng gefasst ist und im Einzelnen schwer nachzuweisen sein wird – häufig sind solche „Unterstützungsvereine“ als Sozialvereine oder Ähnliches eingerichtet, weswegen allein beispielsweise der Nachweis schwerfallen wird, dass für „militärische Zwecke“ ein Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet wird – § 320 Abs 1 Z 4 StGB).