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12.3 Betätigung ausländischer Staatsangehöriger in Vereinen

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Das Vereinsgesetz kennt keine Vorschrift, nach welcher Ausländer in der Übernahme von Vereinsfunktionen gegenüber Inländern schlechter gestellt wären. Für den Geltungsbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention ist ausdrücklich vorgesehen, dass alle Menschen das Recht haben, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechtes, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten (Art 11 Abs 1 EMRK). Ausländer können ohne weiteres Vereine gründen, Vereinen beitreten, aber auch zu Vereinsorganen bestellt werden. Ausländer können daher auch in das Leitungsorgan eines Vereins berufen werden.13861386Fessler/Keller, VerG2 (2009) 99. Innerhalb der EU gilt nunmehr auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Deren Art 12 Abs 1 bestimmt unter der Überschrift „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit“, dass jede Person das Recht hat, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammen

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zuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

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