In Österreich fehlt eine gesetzliche Definition des „Ausländervereins“. In Deutschland gelten als „Ausländervereine“ Vereine mit Sitz im Inland, wenn deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind.1384 Ausländische Vereine werden als solche definiert, die im Inland eine Tätigkeit entfalten oder eine Organisation aufweisen, die jedoch ihren Verwaltungssitz im Ausland haben.1385 Definitionsmerkmal ist somit zum Ersten die Staatsangehörigkeit der Vereinsmitglieder, zum Zweiten der Vereinssitz. Es spricht nichts dagegen, diese Termini auch für den österreichischen Rechtsbereich zu verwenden.