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12.2 Ausländervereine/ausländische Vereine

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

In Österreich fehlt eine gesetzliche Definition des „Ausländervereins“. In Deutschland gelten als „Ausländervereine“ Vereine mit Sitz im Inland, wenn deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind.13841384Reichert/Schiffbauer, Vereins- und Verbandsrecht14 Rz 409. Ausländische Vereine werden als solche definiert, die im Inland eine Tätigkeit entfalten oder eine Organisation aufweisen, die jedoch ihren Verwaltungssitz im Ausland haben.13851385Reichert/Schiffbauer, aaO Rz 415. Definitionsmerkmal ist somit zum Ersten die Staatsangehörigkeit der Vereinsmitglieder, zum Zweiten der Vereinssitz. Es spricht nichts dagegen, diese Termini auch für den österreichischen Rechtsbereich zu verwenden.

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