Obwohl Sachverhalte mit Auslandsberührung im Vereinsrecht häufig sind, sind die daraus resultierenden rechtlichen Probleme wenig aufgearbeitet – auch der Gesetzgeber schweigt hiezu. Anders etwa die Rechtslage in Deutschland, wo „Ausländervereine“ und/oder „ausländische Vereine“ (zu den Begriffen s nächster Unterpunkt) unter gewissen Voraussetzungen verboten werden können.1382 Der österreichische Gesetzgeber hat es (bisher) nicht für notwendig erachtet, Seite 269eine vereinsgesetzliche Handhabe gegen Ausländervereine zu schaffen, die inländische ideelle, aber auch materielle Aktivitäten im Ausland verbotener Vereinigungen unterstützen.1383