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11.8 Das „Schiedsgericht“13791379Einzelheiten hiezu im Kapitel 21.

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Die Statuten haben „die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ zu regeln (§ 3 Abs 2 Z 10). Üblicherweise sehen die Vereinsstatuten hiefür ein „Schiedsgericht“ vor, ohne dass dies zwingend wäre (s Musterstatuten des BMI). § 8 wiederholt § 3 Abs 2 Z 10 mit etwas anderen Worten, wenn er normiert, dass die Statuten für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis eine Schlichtungseinrichtung vorzusehen haben. Wie diese Schlichtungseinrichtung beschaffen sein soll, überlässt das Gesetz den Vereinen. Es kann hiefür ein gesondertes Organ geschaffen werden, die Aufgabe der Streitschlichtung kann einem bereits bestehenden Organ (etwa der Generalversammlung) übertragen werden oder es kann der Modus für die Bestellung einer jeweils ad hoc zu schaffenden Instanz vorgesehen werden. Unter Anführungszeichen steht „Schiedsgericht“ in der Überschrift deshalb, weil durchaus unklar ist, ob die Funktion dieser Einrichtung nur das „Schlichten“ oder tatsächlich schiedsrichterliches Entscheiden sein soll.13801380Dazu Kapitel 21.4.

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