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12.6 Verein und Fremdenpolizei

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Verschiedene Vereine bezwecken die Förderung und Unterstützung von politisch, rassisch oder religiös verfolgten AusländerInnen. Das Fremdenpolizeigesetz enthält Strafbestimmungen betreffend die „Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt“.14041404S BGBl I 2005/157 idF BGBl I 2018/56; neben Vorsatz auch Entgeltlichkeit und Bereicherungsvorsatz erforderlich – § 115 dieses Gesetzes; auch „Schlepperei“ gem § 114 Fremdenpolizeigesetz erfordert Vorsatz und Bereicherungsvorsatz. Wenn Vereine demnach Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU erleichtern, wobei aber der Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, gegeben sein muss, machen sie sich (bzw die handelnden Personen) strafbar. Leistet ein Verein aber nur Rechtsschutz bei der Inanspruchnahme gegen behördliche Entscheidungen, kann ihm von vorneherein keinesfalls ein Vorsatz unterstellt werden, ein Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten.14051405So VfGH 22. 6. 2006, G 11/06.

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