Das Vermögen des Vereins ist von jenem seiner Mitglieder getrennt. Das Vereinsvermögen gehört dem Verein und nicht den Mitgliedern, diese sind nicht am Verein „beteiligt“. Dem Wesen des Idealvereins entspricht es ja gerade, dass dieser nicht dem Vermögenserwerb seiner Mitglieder dient. Der OGH hat den Anspruch eines ausscheidenden Verbandsmitgliedes auf Rückzahlung eines „angesparten“ Anteils an einem Gemeinschaftsfonds verneint.809 Maßgeblich für das Schicksal des Vereinsvermögens im Falle der Liquidation sind entsprechende Statutenbestimmungen. Gem §§ 34 ff BAO ist für gemeinnützige Vereine wesentlich, dass deren Statuten eine Verteilung des Vereinsvermögens im Falle der Liquidation an eine oder mehrere ebenfalls gemeinnützige Organisationen vorsehen.810 Allgemein gilt gem § 30 Abs 2, dass das Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem statutengemäßen Vereinszweck oder verwandten Zwecken, ansonsten der Sozialhilfe zuzuführen ist. Nennen die Statuten eine oder mehrere bestimmte Organisationen, denen das Vereinsvermögen nach der Auflösung zufallen soll, so haben diese hierauf Seite 151