10.3.1 Allgemeines
Gem § 3 Abs 2 Z 6 müssen den Statuten auch die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder zu entnehmen sein. Um diese Vorschrift zu erfüllen, genügt eine ganz formale Anführung eher banaler Rechte und Pflichten, wie etwa das Recht der Teilnahme an der Generalversammlung, das Stimmrecht dortselbst, sowie die Pflicht zur Beachtung der Vereinsstatuten, der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags und – was in zünftigen Vereinsstatuten häufig gelesen wird – „die Wahrung des Ansehens des Vereins“.