Juristische Personen, also auch Vereine, sind wohl fähig, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, bedürfen aber zum Handeln natürlicher Personen: Dies sind die Vereinsorgane. § 3 Abs 2 Z 7 sieht daher vor, dass aus den Statuten die Vereinsorgane und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt, zu entnehmen sein müssen. Der Begriff „Funktionäre“ kommt im VerG nicht vor. Im Allgemeinen werden darunter die Organwalter, also die Mitglieder von Organen verstanden, manchmal auch nur die Ehrenamtlichen.819 Aufgrund der Unschärfe dieser Bezeichnung empfiehlt es sich allerdings, exakt zu sagen, was und wen man meint.