Gem § 3 Abs 2 Z 4 müssen den Statuten die für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten zu entnehmen sein. Die Angaben des Vereinszwecks einerseits und andererseits jener Tätigkeiten, mit denen dieser Zweck erreicht werden soll, sind voneinander zu trennen – insbesondere dann, wenn die (ideelle) Zielsetzung auch durch wirtschaftliche Tätigkeiten erreicht werden soll. Es ist also kein Problem, wenn ein Kulturverein unter anderem entgeltliche Veranstaltungen durchführt. Daraus darf aber keine wirtschaftliche Zielsetzung werden, da sonst der ideelle Charakter des Vereins gefährdet wäre, weshalb die Durchführung entgeltlicher Veranstaltungen in den Statuten bei den Mitteln zur Erreichung des Vereinszwecks, nicht aber beim Zweck zu nennen ist.